Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der MGS Oberflächenveredelung HD Kottmeyer GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (nachfolgend auch ALVLB genannt) gelten im Zusammenhang mit den von uns erbrachten Leistungen und für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Privaten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.1 Entgegenstehende oder von unseren ALVLB abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere ALVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALVLB abweichender Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers die Leistung oder Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere ALVLB werden spätestens mit Annahme der Lieferung oder Beginn der Leistung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere ALVLB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigen Auftrag zugegangen sind.

1.3 Im Übrigen finden auf alle unsere Leistungen und Lieferungen, die in den dem Besteller bekannt gemachten Produktunterlagen enthaltenen technischen Bedingungen Anwendung.

1.4 Der Begriff Schadensersatzansprüche in diesen ALVLB beinhaltet auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen

2.1 Unsere sämtlichen Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Bestellungen/Aufträge der Besteller/Auftraggeber sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung oder Aufnahme der Leistung an den Besteller/Auftraggeber annehmen. Erfolgt die Bestellung/der Auftrag auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung/des Auftrages dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ausschließlich Anfahrtskosten, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – auf Rechnungen ausdrücklich ausgewiesen – haben Zahlungen für Leistungen und Lieferungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Länger laufende Zahlungsziele oder Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit dies individuell vereinbart ist.

3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller/dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller/der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.4 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

3.5 Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere vertraglichen Ansprüche durch die mangelhafte Leistungsfähigkeit des Bestellers/des Auftraggebers gefährdet sind.

4. Fristen für Lieferungen, Leistungen und Verzug

4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Leistungs-, Fertigstellungs- und Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträglich von uns akzeptierte Änderungen verschieben sich vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins ausdrücklich nochmals schriftlich bestätigt.

4.2 Der Besteller/Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- oder Leistungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. mit der Leistung zu beginnen.

4.3 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen und Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher der vom Besteller/Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller/Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich vereinbarte Fristen in einem angemessenen Umfang; dies gilt dann nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

4.4 Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferterminen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Belieferung durch jeweilige Vorlieferanten voraus. Wird die Leistung, bzw. die Ware zum vereinbarten Termin nicht oder nicht rechtzeitig vom Besteller/Auftraggeber abgenommen, können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Lieferpreises, bzw. der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger zu ersetzen, wenn wir einen höheren, oder der Besteller/Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen können/kann. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit diese für den Besteller/Auftraggeber zumutbar sind.

4.5 Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller/Auftraggeber zu tragen.

5. Warenrücknahme

5.1 Freiwillige Warenrücknahmen berechtigen zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages.

5.2 Speziell für den Auftraggeber/Besteller beschaffte Waren sind von der freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Storniert der Kunde einen Auftrag, für den bereits die Ware bestellt, bzw. Materialien zur Durchführung der Leistung geordert wurden, so werden diese dem Auftraggeber/Besteller voll umfänglich berechnet. Es kann dem Anspruch die spätere Nutzungsmöglichkeit der Ware oder des Materials nicht entgegengehalten werden.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unseres Unternehmens oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer/Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer/Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer/Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unseres Unternehmens, kann der Käufer/ Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die unser Unternehmen aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers/Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers/Auftraggebers gegen unser Unternehmen gehemmt.

6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer/Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer/ Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer/Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

6.8 Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahmen von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Leistungen und Lieferungen vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für Muster und Farben bei Oberflächenveredelungen und Materialien. Sofern der Besteller/Auftraggeber verbindliche Muster wünscht, ist dies ausdrücklich schriftlich in der Bestellung anzufordern. Die Freigabe der dem Besteller/Auftraggeber überlassenen verbindlichen Oberflächenmuster muss schriftlich durch den Besteller/Auftraggeber erfolgen.

6.9 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere Oberflächenbearbeitungen, sachgemäß zu pflegen, wozu Reinigung, Kontrolle und Wartung gehören.

7. Schutzrechte

7.1 Wir stehen nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir auf unsere Wahl und unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt unserem Unternehmen dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer/Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/das Entgelt angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

7.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers/Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen unser Unternehmen bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer/Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers/Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit unser Unternehmen gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die unser Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR und für Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens.

8.6 Soweit unser Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung unseres Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Datenschutz

9.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dieses für die Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder für vorvertragliche Maßnahmen zwingend erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. In Fällen, in denen wir Daten von Betroffenen verarbeiten, die nicht unser unmittelbarer Vertragspartner sind, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zwischen der HD Kottmeyer Gebäudedienste GmbH & Co. KG und unserem Kunden oder Lieferanten, Art. 6 Abs i lit. f DSGVO. Die Daten werden, soweit erforderlich, an Dienstleister weitergegeben, derer wir uns zur Erfüllung unserer Verpflichtung bedienen, wie z.B. Zahlungsdienstleister oder Versandunternehmen. Die Daten werden solange gespeichert und für die o.g. Zwecke verwendet, wie es zu deren Erreichung erforderlich ist, wir kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung haben und gesetzliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen. Für alles Weitere zum Datenschutz bei der HD Kottmeyer Gebäudedienste GmbH & Co.KG, insb. zu Ihren Betroffenenrechten, verweisen wir auf: https://www.hdkottmeyer.de/datenschutz/

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unseres Unternehmens gegen den Käufer/Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

10.2 Die von uns an den Käufer/Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum unseres Unternehmens. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

10.3 Der Käufer/Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für unser Unternehmen.

10.4 Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und unser Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei unserem Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an unser Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Unternehmen, soweit die Hauptsache und gehört, dem Käufer/Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

10.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an unser Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer/Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer/Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum unseres Unternehmens hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Auftraggeber uns gegenüber.

10.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

10.9 Tritt unser Unternehmen bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Ist der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Harsewinkel der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen unseren Unternehmen und dem Käufer/ Auftraggeber oder -nach unserer Wahl – der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer/Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

11.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der MGS Oberflächenveredelung HD Kottmeyer GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (nachfolgend auch ALVLB genannt) gelten im Zusammenhang mit den von uns erbrachten Leistungen und für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Privaten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.1 Entgegenstehende oder von unseren ALVLB abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere ALVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALVLB abweichender Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers die Leistung oder Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere ALVLB werden spätestens mit Annahme der Lieferung oder Beginn der Leistung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere ALVLB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigen Auftrag zugegangen sind.

1.3 Im Übrigen finden auf alle unsere Leistungen und Lieferungen, die in den dem Besteller bekannt gemachten Produktunterlagen enthaltenen technischen Bedingungen Anwendung.

1.4 Der Begriff Schadensersatzansprüche in diesen ALVLB beinhaltet auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen

2.1 Unsere sämtlichen Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Bestellungen/Aufträge der Besteller/Auftraggeber sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung oder Aufnahme der Leistung an den Besteller/Auftraggeber annehmen. Erfolgt die Bestellung/der Auftrag auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung/des Auftrages dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ausschließlich Anfahrtskosten, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – auf Rechnungen ausdrücklich ausgewiesen – haben Zahlungen für Leistungen und Lieferungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Länger laufende Zahlungsziele oder Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit dies individuell vereinbart ist.

3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller/dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller/der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.4 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

3.5 Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere vertraglichen Ansprüche durch die mangelhafte Leistungsfähigkeit des Bestellers/des Auftraggebers gefährdet sind.

4. Fristen für Lieferungen, Leistungen und Verzug

4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Leistungs-, Fertigstellungs- und Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträglich von uns akzeptierte Änderungen verschieben sich vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins ausdrücklich nochmals schriftlich bestätigt.

4.2 Der Besteller/Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- oder Leistungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. mit der Leistung zu beginnen.

4.3 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen und Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher der vom Besteller/Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller/Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich vereinbarte Fristen in einem angemessenen Umfang; dies gilt dann nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

4.4 Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferterminen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Belieferung durch jeweilige Vorlieferanten voraus. Wird die Leistung, bzw. die Ware zum vereinbarten Termin nicht oder nicht rechtzeitig vom Besteller/Auftraggeber abgenommen, können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Lieferpreises, bzw. der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger zu ersetzen, wenn wir einen höheren, oder der Besteller/Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen können/kann. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit diese für den Besteller/Auftraggeber zumutbar sind.

4.5 Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller/Auftraggeber zu tragen.

5. Warenrücknahme

5.1 Freiwillige Warenrücknahmen berechtigen zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages.

5.2 Speziell für den Auftraggeber/Besteller beschaffte Waren sind von der freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Storniert der Kunde einen Auftrag, für den bereits die Ware bestellt, bzw. Materialien zur Durchführung der Leistung geordert wurden, so werden diese dem Auftraggeber/Besteller voll umfänglich berechnet. Es kann dem Anspruch die spätere Nutzungsmöglichkeit der Ware oder des Materials nicht entgegengehalten werden.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unseres Unternehmens oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer/Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer/Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer/Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unseres Unternehmens, kann der Käufer/ Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die unser Unternehmen aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers/Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers/Auftraggebers gegen unser Unternehmen gehemmt.

6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer/Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer/ Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer/Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

6.8 Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahmen von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Leistungen und Lieferungen vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für Muster und Farben bei Oberflächenveredelungen und Materialien. Sofern der Besteller/Auftraggeber verbindliche Muster wünscht, ist dies ausdrücklich schriftlich in der Bestellung anzufordern. Die Freigabe der dem Besteller/Auftraggeber überlassenen verbindlichen Oberflächenmuster muss schriftlich durch den Besteller/Auftraggeber erfolgen.

6.9 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere Oberflächenbearbeitungen, sachgemäß zu pflegen, wozu Reinigung, Kontrolle und Wartung gehören.

7. Schutzrechte

7.1 Wir stehen nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir auf unsere Wahl und unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt unserem Unternehmen dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer/Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/das Entgelt angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

7.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers/Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen unser Unternehmen bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer/Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers/Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit unser Unternehmen gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die unser Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden beibestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 10.000.000 EUR und für Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens.

8.6 Soweit unser Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung unseres Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Datenschutz

9.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dieses für die Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder für vorvertragliche Maßnahmen zwingend erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. In Fällen, in denen wir Daten von Betroffenen verarbeiten, die nicht unser unmittelbarer Vertragspartner sind, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zwischen der MGS Oberflächenveredelung HD Kottmeyer GmbH & Co. KG und unserem Kunden oder Lieferanten, Art. 6 Abs i lit. f DSGVO. Die Daten werden, soweit erforderlich, an Dienstleister weitergegeben, derer wir uns zur Erfüllung unserer Verpflichtung bedienen, wie z.B. Zahlungsdienstleister oder Versandunternehmen. Die Daten werden solange gespeichert und für die o.g. Zwecke verwendet, wie es zu deren Erreichung erforderlich ist, wir kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung haben und gesetzliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen. Für alles Weitere zum Datenschutz bei der MGS Oberflächenveredelung HD Kottmeyer GmbH & Co. KG, insb. zu Ihren Betroffenenrechten, verweisen wir auf: https://www.hdkottmeyer.de/datenschutz/

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unseres Unternehmens gegen den Käufer/Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

10.2 Die von uns an den Käufer/Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum unseres Unternehmens. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

10.3 Der Käufer/Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für unser Unternehmen.

10.4 Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und unser Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei unserem Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an unser Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Unternehmen, soweit die Hauptsache und gehört, dem Käufer/Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

10.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an unser Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer/Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer/Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum unseres Unternehmens hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Auftraggeber uns gegenüber.

10.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

10.9 Tritt unser Unternehmen bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Ist der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Harsewinkel der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen unseren Unternehmen und dem Käufer/ Auftraggeber oder -nach unserer Wahl – der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer/Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

11.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der STIL 20.18 Kreativ.Beton HD Kottmeyer GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (nachfolgend auch ALVLB genannt) gelten im Zusammenhang mit den von uns erbrachten Leistungen und für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gegenüber Privaten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.1 Entgegenstehende oder von unseren ALVLB abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere ALVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALVLB abweichender Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers die Leistung oder Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere ALVLB werden spätestens mit Annahme der Lieferung oder Beginn der Leistung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere ALVLB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigen Auftrag zugegangen sind.

1.3 Im Übrigen finden auf alle unsere Leistungen und Lieferungen, die in den dem Besteller bekannt gemachten Produktunterlagen enthaltenen technischen Bedingungen Anwendung.

1.4 Der Begriff Schadensersatzansprüche in diesen ALVLB beinhaltet auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Bestellungen und nachträgliche Änderungen

2.1 Unsere sämtlichen Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Bestellungen/Aufträge der Besteller/Auftraggeber sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung oder Aufnahme der Leistung an den Besteller/Auftraggeber annehmen. Erfolgt die Bestellung/der Auftrag auf elektronischem Wege und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung/des Auftrages dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ausschließlich Anfahrtskosten, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – auf Rechnungen ausdrücklich ausgewiesen – haben Zahlungen für Leistungen und Lieferungen innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Länger laufende Zahlungsziele oder Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit dies individuell vereinbart ist.

3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller/dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller/der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.4 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

3.5 Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unsere vertraglichen Ansprüche durch die mangelhafte Leistungsfähigkeit des Bestellers/des Auftraggebers gefährdet sind.

4. Fristen für Lieferungen, Leistungen und Verzug

4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Leistungs-, Fertigstellungs- und Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträglich von uns akzeptierte Änderungen verschieben sich vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins ausdrücklich nochmals schriftlich bestätigt.

4.2 Der Besteller/Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- oder Leistungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. mit der Leistung zu beginnen.

4.3 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen und Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher der vom Besteller/Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller/Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich vereinbarte Fristen in einem angemessenen Umfang; dies gilt dann nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.

4.4 Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferterminen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Belieferung durch jeweilige Vorlieferanten voraus. Wird die Leistung, bzw. die Ware zum vereinbarten Termin nicht oder nicht rechtzeitig vom Besteller/Auftraggeber abgenommen, können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Lieferpreises, bzw. der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger zu ersetzen, wenn wir einen höheren, oder der Besteller/Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen können/kann. Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit diese für den Besteller/Auftraggeber zumutbar sind.

4.5 Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Besteller/Auftraggeber zu tragen.

5. Warenrücknahme

5.1 Freiwillige Warenrücknahmen berechtigen zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages.

5.2 Speziell für den Auftraggeber/Besteller beschaffte Waren sind von der freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Storniert der Kunde einen Auftrag, für den bereits die Ware bestellt, bzw. Materialien zur Durchführung der Leistung geordert wurden, so werden diese dem Auftraggeber/Besteller voll umfänglich berechnet. Es kann dem Anspruch die spätere Nutzungsmöglichkeit der Ware oder des Materials nicht entgegengehalten werden.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unseres Unternehmens oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer/Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer/Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer/Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.4 Beruht ein Mangel auf einem Verschulden unseres Unternehmens, kann der Käufer/ Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die unser Unternehmen aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers/Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen unser Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers/Auftraggebers gegen unser Unternehmen gehemmt.

6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer/Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer/ Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.7 Eine im Einzelfall mit dem Käufer/Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

6.8 Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahmen von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Leistungen und Lieferungen vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für Muster und Farben bei Oberflächenveredelungen und Materialien. Sofern der Besteller/Auftraggeber verbindliche Muster wünscht, ist dies ausdrücklich schriftlich in der Bestellung anzufordern. Die Freigabe der dem Besteller/Auftraggeber überlassenen verbindlichen Oberflächenmuster muss schriftlich durch den Besteller/Auftraggeber erfolgen.

6.9 Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere Oberflächenbearbeitungen, sachgemäß zu pflegen, wozu Reinigung, Kontrolle und Wartung gehören.

7. Schutzrechte

7.1 Wir stehen nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir auf unsere Wahl und unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt unserem Unternehmen dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer/Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis/das Entgelt angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

7.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers/Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen unser Unternehmen bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer/Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers/Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit unser Unternehmen gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die unser Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR und für Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens.

8.6 Soweit unser Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7 Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung unseres Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Datenschutz

9.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dieses für die Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder für vorvertragliche Maßnahmen zwingend erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. In Fällen, in denen wir Daten von Betroffenen verarbeiten, die nicht unser unmittelbarer Vertragspartner sind, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages zwischen der STIL 20.18 Kreativ.Beton HD Kottmeyer GmbH & Co. KG und unserem Kunden oder Lieferanten, Art. 6 Abs i lit. f DSGVO. Die Daten werden, soweit erforderlich, an Dienstleister weitergegeben, derer wir uns zur Erfüllung unserer Verpflichtung bedienen, wie z.B. Zahlungsdienstleister oder Versandunternehmen. Die Daten werden solange gespeichert und für die o.g. Zwecke verwendet, wie es zu deren Erreichung erforderlich ist, wir kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung haben und gesetzliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung nicht entgegenstehen. Für alles Weitere zum Datenschutz bei der STIL 20.18 Kreativ.Beton HD Kottmeyer GmbH & Co. KG, insb. zu Ihren Betroffenenrechten, verweisen wir auf: https://www.hdkottmeyer.de/datenschutz/

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unseres Unternehmens gegen den Käufer/Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

10.2 Die von uns an den Käufer/Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum unseres Unternehmens. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

10.3 Der Käufer/Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für unser Unternehmen.

10.4 Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und unser Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei unserem Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an unser Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Unternehmen, soweit die Hauptsache und gehört, dem Käufer/Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

10.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an unser Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer/Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer/Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum unseres Unternehmens hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Auftraggeber uns gegenüber.

10.8 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

10.9 Tritt unser Unternehmen bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Ist der Käufer/Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Harsewinkel der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen unseren Unternehmen und dem Käufer/ Auftraggeber oder -nach unserer Wahl – der Sitz des Auftraggebers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2 Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer/Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

11.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Version 1.0 – Stand 31.05.2021